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Beitragsordnung

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Beitragsordnung des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland e.V.

 

Zur Deckung der durch die Erfüllung der Verbandszwecke und der laufenden Verbandsgeschäfte entstehenden Kosten wird von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein Jahresbeitrag erhoben.

 

(1) Der Jahresbeitrag bemisst sich nach einem Promillesatz der Lohn- und Gehaltssumme des Mitglieds und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf Entgeltsummen für Beschäftigungsverhältnisse, die im Laufe des Kalenderjahres von einem anderen Mitglied übergegangen sind, werden erst ab dem folgenden Kalenderjahr Beiträge erhoben. Der Beitrag für das die Beschäftigungsverhältnisse abgebende Mitglied bleibt für das laufende Kalenderjahr unverändert.

 

(2) Die Bemessungsgrundlage ist die der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldete Jahresbruttolohn- und -gehaltssumme des vorangegangenen Kalenderjahres.

 

(3) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 250 €.

 

(4) Im Jahr des Beitritts zum Verband beträgt der Beitrag für jeden angefangenen Kalen-dermonat der Mitgliedschaft 1/12 des sich nach den vorstehenden Regelungen erge-benden Jahresbeitrages, jedoch nicht weniger als den Mindestbeitrag.

 

(5)


a) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Verbandsgeschäftsführung bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres die Bruttolohn- und Gehaltssumme gemäß Ziffer (2) sowie die Gesamtzahl der Beschäftigten ihres Unternehmens am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres nachzuweisen.
Als Nachweis gilt die Kopie der Meldung bei der Berufsgenossenschaft.

 

b) Weist ein Mitglied die Bruttolohn- und Gehaltssumme nach Buchstabe a) nicht nach, ist die Verbandsgeschäftsführung berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen. Grundlage der Schätzung ist in der Regel die Meldung des vergangenen Jahres zzgl. eines Zuschlages von 25%, soweit keine besonderen Umstände vorliegen.

 

c) Das Mitglied hat zwei Wochen nach Eingang der auf der Schätzung beruhenden Beitragsrechnung die Möglichkeit, den Nachweis der Bruttolohn- und Gehaltssumme nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der geschätzte Betrag als anerkannt. Er gilt dann als Meldung des Mitglieds für das laufende Jahr und bildet die Grundlage für eventuell notwendig werdende zukünftige Schätzungen.

 

d) Eine Erstattung oder Verrechnung von Beiträgen, die aufgrund der Schätzung er-hoben wurden, findet nicht statt.

 

(6) Der sich aus dieser Beitragsordnung ergebende Jahresbeitrag ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten. Das Mitglied soll dem Verband eine Einzugsermächtigung zwecks Einzug des Jahresbeitrages erteilen.

 

(7) Ermäßigungen bzw. Stundungen der Beiträge einzelner Mitglieder kann nach schriftlicher Antragsstellung der Vorstand des Verbandes in Ausnahmefällen aus wirtschaftlichen Gründen zulassen. Der Beschluss durch den Vorstand muss einstimmig erfolgen.

 

(8) Der Mitgliedsbeitrag regionaler Arbeitgeberverbände wird gesondert vom Vorstand verhandelt und beschlossen.

 

Diese Beitragsordnung gilt ab dem Kalenderjahr 2022.

 

 

Hinweis: Der Beitragssatz gemäß Ziffer (1) Satz 1 ist von der Mitgliederversammlung vom 26. April 2006 auf 0,35 Promille festgelegt worden.

 

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