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Satzung

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Satzung
des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland e.V.

 

§ 1
Name, Sitz, Organisationsbereich

 

(1) Der Arbeitgeberverband führt den Namen „Arbeitgeberverband AWO Deutschland". Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.V.

 

(2) Sitz des Arbeitgeberverbandes ist Berlin.

 

(3) Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(4) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

 

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck

 

(1) Zweck des Verbandes ist die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder als Arbeitgeber und der Interessenausgleich zwischen ihnen und ihren Arbeitnehmern.

 

(2) Dieser Zweck ist insbesondere durch Abschluss von Tarifverträgen und von Vereinbarungen, die gleichen Zwecken dienen, zu verfolgen.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 5 Körperschaftssteuergesetz. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

(5) Der Verband kann zur Erfüllung des Verbandszwecks anderen Vereinigungen von Arbeitgebern beitreten. Tritt der Verband unter Übertragung seiner Rechte als Tarifpartei einer anderen Vereinigung von Arbeitgebern bei, gelten die von dieser Vereinigung abgeschlossenen Tarifverträge im Rahmen der jeweiligen Geltungsbereiche für die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchst. a) unmittelbar und zwingend; Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchst. b) sind nicht an die von dieser Vereinigung abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, sofern diese nicht allgemeinverbindlich sind. Die satzungsgemäßen Pflichten der Mitglieder in Bezug auf Tarifverträge gelten für die Tarifverträge dieser Vereinigung entsprechend. Die satzungsgemäßen Rechte der Mitglieder in Bezug auf die Tarifverträge dieser Vereinigung werden vom Vorstand im Rahmen der Satzung der Vereinigung wahrgenommen.

 

§ 3
Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können werden:

 

a) Ortsvereine, Kreisverbände, Bezirks- und Landesverbände sowie der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt und sonstige Gliederungen im Sinne des Statutes der Arbeiterwohlfahrt.

 

b) Kapitalgesellschaften, an denen AWO-Gliederungen im Sinne von Buchst. a) beteiligt sind.

 

c) Korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt, unabhängig von der Gliederungsebene und der Rechtsform.

 

d) Eine regionale Vereinigung von Arbeitgebern kann Mitglied sein, wenn ihre Mitglieder ausschließlich Verbände oder Gesellschaften im Sinne der Buchst. a) bis Buchst. c) sind.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist in nachstehenden Formen möglich:

 

a) Vollmitgliedschaft
Die Vollmitglieder übertragen ihre Rechte als Tarifpartei auf den Arbeitgeberverband. Sie sind kraft Mitgliedschaft an die vom Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge im Rahmen von deren Geltungsbereich gebunden (Mitglieder mit Tarifbindung). Ist der Arbeitgeberverband einer anderen Vereinigung von Arbeitgebern beigetreten, erstreckt sich die Tarifbindung nach Satz 2 auch auf die von dieser Vereinigung abgeschlossenen Tarifverträge im Rahmen der jeweiligen Geltungsbereiche.

 

Ist eine Vereinigung von Arbeitgebern gemäß Abs. 1 Buchst. d) Vollmitglied, sind ihre Mitglieder in gleicher Weise an die vom Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Eine Vollmitgliedschaft für Vereinigungen von Arbeitgebern ist nur möglich, wenn und solange die Satzung der Vereinigung für ihre Mitglieder ausschließlich eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung vorsieht, die Satz 2 entspricht.

 

b) Kooperative Mitgliedschaft
Kooperative Mitglieder übertragen ihre Rechte nicht auf den Arbeitgeberverband. Sie sind keine Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz und nicht an die vom Arbeitgeberverband oder von einer Vereinigung von Arbeitgebern, welcher der Arbeitgeberverband nach § 2 Absatz 5 beigetreten ist, abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, sofern diese nicht allgemeinverbindlich sind (Mitglieder ohne Tarifbindung).

 

c) Wechsel der Mitgliedschaft
Der Wechsel zwischen den Formen der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beantragt werden. Bei einem Wechsel in die kooperative Mitgliedschaft bleibt eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Bindung an Tarifverträge bestehen, bis diese enden. Über den Wechsel entscheidet der Vorstand. Er kann für den Wechsel eine Frist vorsehen, die die Frist gem. Abs. 4 Buchst. a) nicht überschreiten darf; im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

 

Ist eine Vereinigung von Arbeitgebern gemäß Abs. 1 Buchst. d) Vollmitglied, erfolgt ein Wechsel von der Vollmitgliedschaft in die kooperative Mitgliedschaft, sobald die Satzung der Vereinigung für deren Mitglieder andere Mitgliedschaften als solche mit Tarifbindung zulässt. Der Wechsel erfolgt ohne einen Vorstandsbeschluss zum Zeitpunkt, zu dem die Satzungsänderung bei der Vereinigung in Kraft tritt.

 

(3) Der Beitritt setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Durch den Antrag auf kooperative Mitgliedschaft erklärt das Mitglied, sich nicht an die vom Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge binden und diese nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Durch den schriftlichen Aufnahmeantrag wird die Satzung (einschließlich der Beitragsordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sofern für den Beitritt kein anderes Datum beantragt oder vom Vorstand beschlossen wird, beginnt die Mitgliedschaft mit dem 1. des auf den Eingang des Aufnahmeantrages bei der Geschäftsstelle folgenden Kalendermonates.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet,

 

a) durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Diese ist schriftlich zu erklären und mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende wirksam,

 

b) durch Aufhebungsvertrag mit dem Verband. Der Vorstand kann für das Wirksamwerden der Aufhebung eine Frist vorsehen, die die Frist gemäß Buchst. a) nicht überschreiten darf. Auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht kein Anspruch des Mitgliedes,

 

c) sofern die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne des § 3 wegfallen, mit sofortiger Wirkung,

 

d) bei Betriebseinstellung oder vergleichbarem Ereignis mit Ablauf des Tages, an der die Betriebseinstellung oder ein vergleichbares Ereignis endgültig eintritt,

 

e) durch Ausschluss.

 

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Das Mitglied ist berechtigt, hiergegen Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Diese beschließt endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen über den Ausschluss. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zu übersenden. Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere:

 

a) Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen einen laufenden Tarifvertrag oder gegen Vereinbarungen, die gleichen Zwecken dienen, sowie sonstige Verstöße gegen die Interessen des Verbandes;

 

b) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Verbandsmitgliedes gegen den Verband trotz zweimaliger Aufforderung.

 

c) Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt im Einzelfall durch Beschluss des Vorstands.

 

(6) Ausscheidende Mitglieder haben ihren Beitrag für das laufende Jahr zu leisten. Die Ausgeschiedenen haben keinen Anspruch an den Verband, insbesondere nicht auf Anteile an seinem Vermögen und seinen Einrichtungen, unabhängig davon, aus welchem Grunde sie ausgeschieden sind.

 

§ 4
Rechte der Mitglieder

 

(1) Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf

 

a) Information und Beratung durch den Verband in allen tariflichen Angelegenheiten im Rahmen des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplanes;

 

b) Unterstützung des Verbandes in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Den Umfang bestimmt der Vorstand;

 

c) weitere Leistungen im Einzelfall nach Beschluss des Vorstandes für ein vom Vorstand festzulegendes Entgelt.

 

(2) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem Mitglied ruhen dessen Mitgliedsrechte nach diesem Paragraphen bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder zum Ausschluss gemäß § 3 Abs. 5 Buchst. c).

 

(3) Die Verbandsmitglieder haben nach Maßgabe der Paragraphen 7 und 9 Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 5
Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die vom Arbeitgeberverband oder von einer Vereinigung von Arbeitgebern, welcher der Arbeitgeberverband nach § 2 Absatz 5 beigetreten ist, geschlossenen Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen durchzuführen, soweit das Mitglied seine Rechte als Tarifpartei übertragen hat (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. a).

 

b) Den Vorstand über die Aufnahme und den Verlauf sowie die wesentlichen Inhalte von eigenen Tarifverhandlungen in Kenntnis zu setzen sowie den beabsichtigten Abschluss von Tarifverträgen und deren Inhalte mit dem Vorstand zu beraten.
Abgeschlossene Tarifverträge sind zeitnah zu übersenden.
Mitzuteilen sind auch die Mitgliedschaften in oder die Bildung von Vereinigungen, die ebenfalls Zwecke im Sinne des § 2 verfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend für Tarifverträge dieser Vereinigungen.

 

c) Vereinigungen von Arbeitgebern, die Vollmitglied gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) sind, dürfen Regelungen, wie sie üblicherweise in Manteltarifverträgen vereinbart werden, nur mit Zustimmung des Vorstandes abschließen.

 

d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.

 

e) Auskünfte, die zur Erfüllung des Zweckes des Arbeitgeberverbandes notwendig sind, zu geben.

 

f) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

 

§ 6
Organe

 

Die Organe des Vereines sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

b) der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens ein Mal zusammen. Sie kann darüber hinaus vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.

 

(2) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Vorstandes; bei ihrer/seiner Verhinderung einer ihrer/seiner Stellvertreter/-innen.

 

(3) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitgliedern erweitert werden.

 

(4) In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder für je angefangene € 1.000,-- Mitgliedsbeitrag eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, sofern fällige Beitragsanteile gezahlt wurden. Der/Die Vertreter/Vertreterin des Mitgliedes, der/die nicht zu dessen Vertretung Kraft Gesetz oder Satzung berechtigt ist, hat auf Verlangen des Versammlungsvorsitzenden eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Schriftliche Stimmenübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(5a) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung, d. h. ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort oder als Hybridversammlung abgehalten werden.

Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller an ihr Teilnehmenden in einer Video- oder Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsraum), in der die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Im Fall der Durchführung der Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung oder Hybridversammlung haben die stimmberechtigten Mitglieder im virtuellen Raum mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Möglichkeit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände virtuell abzustimmen. Hierfür kann eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, in welcher die Teilnehmenden sich einwählen und anschließend abstimmen.

Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich, insbesondere indem den Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder bei physischer Anwesenheit am Versammlungsort die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

Dem Vorstand gemäß § 12 obliegt die Entscheidung über die Form der Durchführung der Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über eine Durchführung der Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung oder als Hybridversammlung muss einstimmig erfolgen.

Die Entscheidung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Der Vorstand gemäß § 12 kann den stimmberechtigten Mitgliedern darüber hinaus durch Beschluss ermöglichen, ihre Stimme ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung vor deren Durchführung schriftlich abzugeben. § 15 bleibt unberührt.

 

(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

 

a) Wahl des Vorstandes,

 

b) Beschluss über eine Beitragsordnung und über die Höhe der Beiträge,

 

c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

 

d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse,

 

e) Beschlussfassung über den Beitritt des Verbandes zu anderen Vereinigungen von Arbeitgebern,

 

f) Vornahme von Satzungsänderungen einschließlich der Zweckänderung,

 

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens.

 

Beschlüsse zu Buchst. f) und Buchst. g) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Stimmen.

 

Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister) oder vom Finanzamt gefordert oder empfohlen werden, kann der Vorstand i.S. von § 26 BGB ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam beschließen und nachvollziehen.

 

 

§ 9
Rechte und Pflichten der kooperativen Mitglieder

 

Die kooperativen Mitglieder nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Sie haben in Verbandsangelegenheiten Rede- und Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht. In tariflichen, tarifrechtlichen und tarifpolitischen Fragen, insbesondere der Zweckverfolgung gemäß § 2 Abs. 2, nehmen sie an der Willensbildung des Verbandes umfassend nicht teil; sie haben insoweit in der Mitgliederversammlung auch kein Vorschlagsrecht. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

 

§ 10
Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/-innen sowie bis zu 14 Beisitzern.

Als Vorstandsmitglieder können Geschäftsführer/-innen , hauptamtliche Vorstände oder im Personalbereich leitende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Mitglieder bzw. der Mitgliedsverbände der Vereinigungen von Arbeitgebern, gewählt werden. Vorstandsmitglieder, die für kooperative Mitglieder (§ 3 Abs. 2 Buchst. b)) tätig sind, wirken an Beschlüssen und sonstigen Handlungen des Vorstandes gemäß § 11 Buchst. a) umfassend nicht mit; sie haben insoweit weder Stimmrecht, noch Vorschlagsrecht.
Innerhalb der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder sollen die Bundesländer, aber auch die verschiedenen Einrichtungen und Dienste der Mitgliedsverbände, angemessen vertreten sein. Die Zahl der Beisitzer ist bis zur zulässigen Höchstzahl von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.

 

(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Mitglied, mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Mitglieds, mit dem das Vertragsverhältnis des Vorstandsmitgliedes besteht, mit Niederlegung des Amtes durch das Vorstandsmitglied oder Tod.

 

(4) Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds, kann die Mitgliederversammlung eine Nachwahl vornehmen. Das nachgewählte Vorstandsmitglied muss die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Amtsdauer des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der nächsten ordentlichen Vorstandswahl.

 

(5) Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandes einberufen. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Vorstandes.

 

(5a)  Die Vorstandssitzung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung, d. h. ohne Anwesenheit der Vorstandsmitglieder an einem Versammlungsort oder als Hybridveranstaltung abgehalten werden.

Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl aller an ihr teilnehmenden Vorstandsmitglieder in einer Video- oder Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsraum).

Im Fall der Durchführung der Vorstandssitzung als virtuelle Versammlung haben die Vorstandsmitglieder im virtuellen Raum mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Möglichkeit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände virtuell abzustimmen. Hierfür kann eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, in welcher die Teilnehmenden sich einwählen und anschließend abstimmen.

Dem Vorstand gemäß § 12 obliegt die Entscheidung über die Form der Durchführung der Vorstandssitzung. Die Entscheidung über eine Durchführung der Vorstandssitzung als virtuelle Versammlung muss einstimmig erfolgen. Die Entscheidung ist in der Einladung zur Vorstandssitzung mitzuteilen. § 15 bleibt unberührt.

 

(6) Der/die Verbandsgeschäftsführer/-in gehört/gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

 

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat die Aufgabe:

 

a) Tarifverträge vorzubereiten und abzuschließen; er kann sich zur Vorbereitung einer Tarifkommission bedienen. Bei Bestellung einer Tarifkommission wirken Vorstandsmitglieder, die bei kooperativen Mitgliedern (§ 3 Abs. 2 Buchst. b)) beschäftigt sind, nicht mit. Die Tarifkommission ist überwiegend aus Vertretern der von den Tarifverträgen betroffenen Mitgliedern zu bilden. Personen, die für kooperative Mitglieder (§ 3 Abs. 2 Buchst. b)) tätig sind, dürfen nicht Mitglied der Tarifkommission sein. Die Tarifkommission spricht Empfehlungen an den Vorstand aus,

 

b) über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden,

 

c) über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,

 

d) den/die Verbandsgeschäftsführer/-in zu bestellen bzw. abzuberufen,

 

e) den Wirtschaftsplan festzustellen

 

f) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen sowie alle Regelungen zu treffen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen, oder dem/der Geschäftsführer/-in zur selbständigen Erledigung übertragen sind.

 

 

§ 12
Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, seine/ihre beiden Stellvertreter/-innen und der/die Verbandsgeschäftsführer/-in. Vorstandsmitglieder, die für kooperative Mitglieder (§ 3 Abs. 2 Buchst. b)) tätig sind, können nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB aus diesem aus, müssen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 10 aus ihrer Mitte mehrheitlich ein Ersatzmitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bestimmen. Das Ersatzvorstandsmitglied muss die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen. Die Amtsdauer des Ersatzvorstandsmitgliedes im Sinne des § 26 BGB endet mit der nächsten ordentlichen Vorstandswahl. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam. Im Innenverhältnis darf ohne die/den Vorsitzende/n oder den/die Verbandsgeschäftsführer/-in nur dann vertreten werden, wenn diese verhindert sind.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 können Willenserklärungen/Verpflichtungserklärungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung des Verbandes von dem/der Verbandsgeschäftsführer/-in abgegeben werden; dieser/diese ist insoweit alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 13
Wahlen, Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung

 

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgen Wahlen geheim durch Stimmzettel, auf widerspruchslosen Antrag durch Akklamation. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.

 

(2) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt:

Verbandsorgane werden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden von dem/der Verbandsgeschäftsführer/-in einberufen. Einladungen und Tagesordnungen müssen spätestens zehn Tage vor der Sitzung abgesandt werden. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(3) Die Organe sind beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß eingeladen worden sind.

 

§ 14
Geschäftsführung

 

Der/die Verbandsgeschäftsführer/-in erledigt nach der Vorgabe des Vorstandes seine/ihre Aufgaben, die insbesondere darin bestehen,

 

a) die laufenden Geschäfte zu führen,

 

b) die Mitglieder in tarifrechtlichen Fragen zu beraten,

 

c) die Mitglieder vor den Gerichten für Arbeitssachen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben des Vorstandes zu vertreten. Er kann hierbei Vollmacht an geeignete Personen erteilen.

 

§ 15
Beschlussfassung durch schriftliche Abfrage

 

Sofern kein Organmitglied gegen eine schriftliche Beschlussfassung Einwände erhebt, können Organe auch auf diesem Wege in hierfür geeigneten Fällen Beschlüsse fassen. Einer schriftlichen Beschlussfassung steht eine solche per Fax oder E-Mail gleich.

 

§ 16
Auflösung

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Stimmen.

 

(2) Nach Beendigung der Liquidation fällt das Vermögen des Vereines an die Marie-Juchacz-Stiftung, die diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, den 30. August 2022

 

 

 

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